Nachweis über den Masernimpfschutz bei Neuanmeldungen
Ihr Kind soll an unserer Schule aufgenommen werden.
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu
schützen.
Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schülerinnen und Schüler ab dem 1. März 2020 vor der Teilnahme am Unterricht einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen
Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
- durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungs-heft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen
Masern besteht oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.